geltend machen, sondern diese Denkmäler – entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung – dann zu schützen sind, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt. Ob der Erhalt der vorliegend betroffenen, erhaltenswerten Baudenkmäler an der J.________strasse 23 und 25 unverhältnismässig ist bzw. das öffentliche Interesse an deren Erhalt überwiegt, ist nachfolgend zu prüfen, unter Beachtung folgender Grundsätze: