Immerhin lässt sich aber festhalten, dass in diesem Zusammenhang bzw. bei der vorzunehmenden Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. nachfolgend) bei Instititutionen des öffentlichen Rechts die von den Beschwerdeführenden erwähnte «Selbstbindung des Gemeinwesens» gemäss Art. 5 Abs. 2 DPG zu beachten ist. Danach haben Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit Denkmäler zu erhalten und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, zu schützen. Diese Bestimmung kommt zum Tragen, wo wertende Entscheide zu treffen und gegenläufige Interessen abzuwägen sind.26