Die Stadt Burgdorf als Grundeigentümerin kann sich daher trotz ihrer Rolle als öffentlich-rechtliche Instituion auf diese Bestimmung berufen, womit auf den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwand, die Stadt sei keine Grundrechtsträgerin und könne sich daher nicht auf die Eigentumsgarantie berufen, nicht näher eingegangen werden muss. Immerhin lässt sich aber festhalten, dass in diesem Zusammenhang bzw. bei der vorzunehmenden Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. nachfolgend) bei Instititutionen des öffentlichen Rechts die von den Beschwerdeführenden erwähnte «Selbstbindung des Gemeinwesens» gemäss Art. 5 Abs. 2 DPG zu beachten ist.