Diese rechtliche Vorgabe gilt mit anderen Worten unabhängig von der Eigentumsgarantie bzw. auch dann, wenn dieses Grundrecht nicht zur Anwendung gelangen sollte. Die Stadt Burgdorf als Grundeigentümerin kann sich daher trotz ihrer Rolle als öffentlich-rechtliche Instituion auf diese Bestimmung berufen, womit auf den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwand, die Stadt sei keine Grundrechtsträgerin und könne sich daher nicht auf die Eigentumsgarantie berufen, nicht näher eingegangen werden muss.