In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Grundsatz gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG, wonach ein Abbruch eines erhaltenswerten Baudenkmals zulässig ist, wenn dessen Erhaltung unverhältnismässig ist, unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob eine Privatperson oder ein Gemeinwesen das Eigentum an diesem Baudenkmal inne hat. Diese rechtliche Vorgabe gilt mit anderen Worten unabhängig von der Eigentumsgarantie bzw. auch dann, wenn dieses Grundrecht nicht zur Anwendung gelangen sollte.