Von einer «bedeutenden architektonischen Qualität» oder «ausgeprägten Eigenschaften» im Sinne von Art. 10a Abs. 2 BauG, welche ein Baudenkmal als «schützenswert» definieren, kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Ausführungen der KDP und damit deren Gesamtbeurteilung der Schutzwürdigkeit ebenfalls nicht. Es ist daher mit dem vorliegenden Entscheid festzustellen, dass die beiden Gebäude J.________strasse 23 und 25 nicht als schützenswerte, sondern als erhaltenswerte Baudenkmäler zu gelten haben.