Die BVD sieht kein Grund, von dieser detaillierten und nachvollziehbaren Gesamtbeurteilung der Schutzwürdigkeit der beiden denkmalgeschützten Gebäude durch die kantonale Fachbehörde, welcher sich die Stadt Burgdorf als Grundeigentümerin anschliesst, abzuweichen. Die KDP legt überzeugend dar, dass die Einstufung als schützenswerte Baudenkmäler gestützt auf den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Wert dieser Gebäude zu hoch und vielmehr eine Einstufung als «erhaltenswert» angemessen ist. Von einer «bedeutenden architektonischen Qualität» oder «ausgeprägten Eigenschaften» im Sinne von Art.