Das Inventar ist aber nicht grundeigentümerverbindlich. Es kann daher erst im Nutzungsplanverfahren oder, wenn seit der Errichtung des Inventars kein solches durchgeführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangt werden, dass ein Inventar richtig ist (Art. 10d Abs. 2 BauG, Art. 13c Abs. 2 BauV). Die Stadt Burgdorf hat das Bauinventar noch nicht grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Vielmehr ist in den Erläuterungen zum Zonenplan 2 (Beilage 1 zum GBR) ausdrücklich festgehalten, dass im Baubewilligungsverfahren der Nachweis verlangt werden kann, dass das Inventar richtig ist.