Zunächst ist auf die Schutzwürdigkeit der beiden denkmalgeschützen Gebäude einzugehen. Diese sind im Bauinventar zwar unstrittig als schützenswerte K-Objekte aufgeführt. Allerdings ist zu beachten, dass das Bauinventar keine positive, sondern nur eine negative Wirkung hat (Art. 10e Abs. 1 BauG, Art. 13c Abs. 3 BauV). Das bedeutet, dass im Baubewilligungsverfahren keine anderen Baudenkmäler als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden können, wenn ein Bauinventar nach Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG besteht. Das Inventar ist aber nicht grundeigentümerverbindlich.