Sei ein Gemeinwesen Eigentümer eines Baudenkmals, dürfe bei der Interessenabwägung zudem berücksichtigt werden, dass diesem im Bereich der Denkmalpflege eine gewisse Vorbildfunktion zukomme. Die BVD habe daher die Zulässigkeit des Abbruchs unter besonderer Berücksichtigung des Vorliegens einer abbruchwilligen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft zu prüfen. b) Das strittige generelle Baugesuch umfasst den Abbruch von zwei denkmalgeschützten Gebäuden (Ergänzungsgebäude J.________strasse 23 und Abwartsgebäude J.________strasse 25).