Es werde auch nicht bestritten, dass die vorliegende Konstellation einen Abbruch rechtfertigen würde, sofern eine private Eigentümerschaft vorliege, welche sich auf die Eigentumsgarantie berufen könne. Vorliegend seien aber sowohl die Bauherrschaft (AGG) wie auch die Grundeigentümerin (Stadt Burgdorf) Gemeinwesen mit Selbstbindung gemäss Art. 5 Abs. 2 DPG21. Die öffentliche Hand sei kein Grundrechtsträger, weshalb die Berufung auf Art. 26 BV22 grundsätzlich scheitere. Sei ein Gemeinwesen Eigentümer eines Baudenkmals, dürfe bei der Interessenabwägung zudem berücksichtigt werden, dass diesem im Bereich der Denkmalpflege eine gewisse Vorbildfunktion zukomme.