a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Voraussetzungen zum Abbruch der schützenswerten Gebäude seien nicht erfüllt. Zwar habe die KDP Zweifel am schützenswerten Charakter angemeldet und sich für eine Einstufung als erhaltenswert ausgesprochen, die Vorinstanz habe diesen Punkt allerdings nicht weiterverfolgt. Es sei richtig, dass Wirtschaftlichkeitsüberlegungen aufgrund der Eigentumsgarantie aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen ein Abweichen vom Abbruchverbot gebieten könnten. Es werde auch nicht bestritten, dass die vorliegende Konstellation einen Abbruch rechtfertigen würde, sofern eine private Eigentümerschaft vorliege, welche sich auf die Eigentumsgarantie berufen könne.