um voneinander unabhängige Projekte, die jeweils eigenständig verwirklicht werden können und keinen Koordinationsbedarf auslösen, welcher eine gemeinsame Planung nötigen machen würde. Eine Planungspflicht für das strittige Vorhaben lässt sich damit insgesamt weder aus den aufgeführten bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Grundlagen noch aus der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. E. 5b) ableiten. 6. Abbruch geschützter Gebäude