Auch weitere Indizien für die Notwendigkeit des Erlasses einer ÜO im oben erwähnten Sinne (E. 5b) liegen nicht vor. Insgesamt entfaltet das strittige Vorhaben nicht räumliche Auswirkungen in einem Umfang, dass diese die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden könnten. Schliesslich handelt es sich beim vorliegenden zu beurteilenden Neubauprojekt für das Gymnasium und dem angrenzend projektierten Bau der Fachhochschule