Das Vorhaben stellt sodann keine besondere Baute oder Anlage im Sinne der kantonalen Gesetzgebung dar. Weiter wird das Gebiet weder neu erschlossen noch muss die Erschliessung wesentlich verändert werden. Selbst wenn – den Einwänden der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 14. November 2024 (Ziff. C.2) folgend – bei Realisierung des Vorhabens mit einer gewissen Mehrbelastung auf den umliegenden Strassen zu rechnen wäre, so ist nicht erkennbar, wieso dies eine Strassenanpassung mittels eines Planungsverfahrens nötig machen sollte. Auch weitere Indizien für die Notwendigkeit des Erlasses einer ÜO im oben erwähnten Sinne (E. 5b) liegen nicht vor.