c) Das Vorhaben liegt in einer Bauzone, ist zonenkonform und stellt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – keine Abweichung von der Grundordnung dar, auch nicht betreffend Fassadenhöhe (vgl. E. 4). Der strittige Neubau weist zwar beachtliche Dimension auf, aber diese Grösse löst nicht per se eine Planungspflicht aus. Vielmehr sind die räumliche Ausdehnung und die Auswirkungen auf Raum und Umwelt trotz dieser Grösse beschränkt und das Vorhaben bedarf weder einer UVP noch ist es mit einer unkonventionellen Bauweise oder Nutzungsform verbunden. Das Vorhaben stellt sodann keine besondere Baute oder Anlage im Sinne der kantonalen Gesetzgebung dar.