Gemäss Bundesgericht ist es «auch bei einer zonenkonformen Baute oder Anlage denkbar, dass sie räumliche Auswirkungen entfaltet, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Allerdings ist eine Planungspflicht in diesem Fall nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Baute oder Anlage in einer Bauzone oder einer Nichtbauzone errichtet werden soll […]. In diesem Rahmen ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die die wesentlichen räumlichen Auswirkungen einzubeziehen sind.