Im Übrigen bestimmen die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie frei, für welche Bauvorhaben bzw. Gebiete und mit welchem Inhalt sie Überbauungsordnungen erlassen wollen.17 Bei der Beurteilung, ob eine Planungspflicht zu bejahen ist, kommt den zuständigen Behörden damit ein gewisser Spielraum zu; dass keine UVP nötig ist, will noch nicht heissen, das auf eine Nutzungsplanung verzichtet werden kann.18