Aus Bundesrecht ergebe sich zudem eine Verpflichtung zur formellen und materiellen Koordination (Art. 25a RPG). Das vorliegende Vorhaben stehe in einem grösseren Zusammenhang und tangiere mehrere planerisch relevante Interessen, die entsprechenden Koordinationsbedarf verursachen würden. Diese öffentlichen Interessen von planerischer Tragweite lägen einerseits in den Auswirkungen auf das Ortsbild, in den Auswirkungen auf den Verkehr und die bestehenden Parkplätze aufgrund der massiven Unterschreitung der Bandbreite und im Überschreiten der zulässigen Fassadenhöhe begründet.