a) Die Beschwerdeführenden argumentieren weiter, ein Planungsverfahren dränge sich auch aus folgenden Gründen auf: Die baurechtlichen Grundordnungen der Gemeinden seien in aller Regel auf die Verhältnisse und Bedürfnisse der konventionellen Bauweise und Nutzungsformen ausgerichtet. Bauvorhaben, die diesen Rahmen sprengen, bedürften einer besonderen planerischen Einordnung. Dies ergebe sich aus der bundesrechtlichen Planungspflicht nach Art. 2 RPG14 sowie im Kanton Bern aus Art. 19 Abs. 1 BauG sowie Art. 88 Abs. 1 BauG. Aus Bundesrecht ergebe sich zudem eine Verpflichtung zur formellen und materiellen Koordination (Art.