Mit Verweis auf die gemachten Ausführungen (E. 4c) handelt es sich vorliegend nicht um eine ZPP, weshalb keine ÜO nötig war. Damit musste auch kein Verzicht auf eine ÜO publiziert werden. Da es sich bei der Ermächtigung zur Überschreitung der in Art. 42 Abs. 1 festgelegten traufseitigen Fassadenhöhe gemäss Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 3 GBR auch nicht um eine Ausnahme im Sinne von Art. 26 BauG handelt (vgl. E. 4c/d), musste eine solche Ausnahme auch nicht publiziert werden. Die Publikation13 enthält einen Hinweis auf die Anwendung von Art. 52 Abs. 3 GBR, was nicht zu beanstanden ist, aber auch nicht zwingend gewesen wäre.