e) Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang weiter vor, der Verzicht auf eine ÜO hätte gestützt auf Art. 122a Abs. 4 BauV publiziert werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die Publikation mangelhaft gewesen sei. Auch sei die Erhöhung der Dachkote gegenüber der Regelbauweise nicht als Ausnahme erwähnt. Der unverständliche Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 GBR für Neubauten ersetze die unterbliebene Mitteilung nicht. 12 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 24 N. 31.