Ob und wie die geplante Mehrhöhe schliesslich vermieden werden könnte, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, ist irrelevant. Da diese «Überhöhe» im Rahmen der Vorgaben des GBR ermöglicht wird und entsprechend – wie ausgeführt – reglementskonform ist, darf der Beschwerdegegner bei Erfüllen der Voraussetzungen davon Gebrauch machen, ohne belegen zu müssen, dass dies unvermeidbar ist.