Schattentoleranzen nicht zur Anwendung. Entsprechend ist auch kein Schattendiagramm zu erstellen. Der Verweis auf die BSIG-Richtlinie 7/721.0/10.1 ist damit unbehelflich. Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden auf ein Einholen eines Fachgutachtens betreffend Beschattung ihrer Liegenschaften ist daher abzuweisen. Ob und wie die geplante Mehrhöhe schliesslich vermieden werden könnte, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, ist irrelevant.