Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten nachbarlichen Interessen sind daher unbeachtlich und vermögen nichts an der Zulässigkeit der geplanten Höhe des strittigen Neubaus zu ändern. So müssen Einwirkungen wie der Entzug von Sonne oder Schattenwurf, die sich aus der zonenmässigen Nutzung ergeben, geduldet werden (vgl. Art. 24 BauG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 BauV).12 Nur bei Hochhäusern im Sinn von Art. 20 BauG, das heisst Gebäuden mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m, kommen bestimmte Beschattungstoleranzen zur Anwendung (vgl. Art. 22 Abs. 3 BauV). Da es sich, wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, vorliegend nicht um ein Hochhaus in diesem Sinne handelt, kommen diese