Wie bereits ausgeführt (E. 4c) handelt es sich bei der vom Gemeinderat gestützt auf Art. 43 Abs. 2 GBR i.V.m. Art. 52 Abs. 3 GBR erteilten Ermächtigung zur Überschreitung der in Art. 42 Abs. 1 GBR festgelegten traufseitigen Fassadenhöhe weder um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 BauG, noch ist hierzu eine Interessenabwägung gefordert. Vielmehr handelt es sich um eine reglementskonforme «Überhöhe» und entsprechend nicht um eine Abweichung von der Grundordnung. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten nachbarlichen Interessen sind daher unbeachtlich und vermögen nichts an der Zulässigkeit der geplanten Höhe des strittigen Neubaus zu ändern.