Es sei daher ein Fachgutachten betreffend Beschattung ihrer Liegenschaften einzuholen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdegegner die Überschreitung der Mehrhöhe durch eine geringfügig, durchaus mögliche Reduktion der Höhe der Räume und/oder eine etwas weitere Absenkung vermeiden könnte. Insgesamt sei die Überschreitung der traufseitigen Fassadenhöhe nicht genehmigungsfähig, entweder weil die Anforderungen gemäss Art. 26 BauG nicht erfüllt seien oder aber weil mit Blick auf die Belastung der Nachbarschaft eine nicht haltbare Interessenabwägung vorliege.