10.1 führen die Beschwerdeführenden aus, die Anforderungen an Schattendiagramme kämen dann zu tragen, wenn Ausnahmen beantragt würden. Die Beschattung sei zudem zumindest im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Interessenabwägung zu gewichten, welche auch bei Art. 52 Abs. 3 GBR vorzunehmen sei. Schattendiagramme seien auch dann erforderlich, wenn von den Festlegungen der Grundordnung abgewichen werde. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Schattentoleranzen von Art. 22 Abs. 3 BauV überschritten seien. Es sei daher ein Fachgutachten betreffend Beschattung ihrer Liegenschaften einzuholen.