d) Die Beschwerdeführenden argumentieren, in Bezug auf die Interessenabwägung sei auf die Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen hinzuweisen. Entgegen der Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang die Rüge der Beschattung aufgrund der beantragten Höhenüberschreitung sehr wohl zu prüfen und im Rahmen der Interessenabwägung relevant. Es liege zwar kein Hochhaus vor, daraus könne aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, Rügen zur Beschattung seien im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Mit Verweis auf die BSIG-Richtlinie Nr. 7/721.0/10.1 führen die Beschwerdeführenden aus, die Anforderungen an Schattendiagramme kämen dann zu tragen, wenn Ausnahmen beantragt würden.