Dass die Anforderungen an die Gestaltungsgrundsätze gemäss Art. 52 Abs. 6 GBR nicht erfüllt wären, wird von den Beschwerdeführenden im vorliegenden Kontext nicht geltend gemacht und davon ist mit Verweis auf die Ausführungen zur Einordnung des Vorhabens in das Ortsbild (E. 7, insb. E. 7e) auch nicht auszugehen. Insgesamt erweist sich damit die Erhöhung der traufseitigen Fassadenhöhe um 1.7 m über das in Art. 42 Abs. 1 GBR festgelegte Mass gestützt auf Art. 43 Abs. 2 GBR i.V.m. Art. 52 Abs. 3, 5 und 6 GBR als zulässig und reglementskonform. Hierfür war weder eine Ausnahmebewilligung nach