(welcher die Voraussetzungen an das in Art. 52 Abs. 5 GBR geforderte Verfahren unbestrittenermassen erfüllt) und die Empfehlung des Preisgerichts, welche das nun zu beurteilende Vorhaben im Wissen um die Überschreitung der traufseitigen Fassadenhöhe als Siegerprojekt zur Weiterbearbeitung empfahl. Dem Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll lässt sich entnehmen, dass das Preisgericht durch den Gemeinderat auf das Erfordernis einer Mehrhöhe hingewiesen worden sei. Die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 3 und Abs. 5 GBR sind damit erfüllt. Dass die Anforderungen an die Gestaltungsgrundsätze gemäss Art.