Die Voraussetzungen für die Nutzung des Spielraums nach Art. 43 Abs. 2 GBR und damit für die Überschreitung der in Art. 42 Abs. 1 GBR grundsätzlich festgelegten traufseitigen Fassadenhöhe von 11.5 m um 1.7 m sind schliesslich erfüllt. So hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 14. November 2022, welcher den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 22. August 2024 zugestellt wurde, die Überschreitung der traufseitigen Fassadenhöhe um 1.70 m gestattet. Dieser Beschluss erging gestützt auf den vorangegangen Projektwettbewerb nach SIA 142 (welcher die Voraussetzungen an das in Art.