Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdeführenden sodann argumentieren, die Zulässigkeit der Überschreitung der Fassadenhöhe stelle die Dispositionen der baurechtlichen Grundordnung weitergehend in Frage als eine bloss punktuelle Dachkotenerhöhung, so ist ihnen zu entgegnen, dass Art. 52 Abs. 3 GBR für die Zonen mit Planungspflicht nicht bloss eine punktuelle Dachkotenerhöhung zulässt, womit der Eingriff in die Grundordnung nicht als weniger weitgehend zu bezeichnen ist als bei einer entsprechenden Überschreitung der traufseitigen Fassadenhöhe.