Vernehmlassung der Vorinstanz nicht zu, dass in einer ZöN die zulässige Höhe einzig aufgrund der Dachkote bestimmt werde. Davon ging die Vorinstanz nach dem Gesagten jedoch nicht aus, vielmehr hat sie zu Recht argumentiert, dass für die ZöN gerade nicht die bei den Zonen mit Planungspflicht nach Art. 52 GBR für die Gebäudehöhe relevante Dachkote massgebend ist, sondern die traufseitige Fassadenhöhe. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht nachvollziehbar.