Der Verweis in Art. 43 Abs. 2 GBR macht daher hinsichtlich der Gebäudehöhe nur Sinn, wenn die maximal mögliche Überschreitung der Dachkote um 3 m auch für die traufseitige Fassadenhöhe gilt. Entsprechend spricht Art. 42 Abs. 2 GBR auch von einer analogen Anwendung von Art. 52 Abs. 3 GBR. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt, gestützt auf die Haltung der Stadt, im Rahmen dieser Bestimmungen für die ZöN 1.1 auch eine Erhöhung der traufseitigen Fassadenhöhe zuliess. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 14. November 2024 nichts zu ändern (Ziff. D.1). Die Beschwerdeführenden bringen dort vor, es treffe entgegen der