Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt (Stellungnahme vom 23. Mai 2024, S. 3 f.) räumt Art. 43 Abs. 2 GBR für die ZöN 1.1 hinsichtlich den Grundzügen der Gestaltung einen gewissen Spielraum ein und verweist diesbezüglich auf Art. 52 Abs. 3 GBR. Diese Bestimmung ist auf die Zonen mit Planungspflicht zugeschnitten, in welchen die Gebäudehöhe mittels Bestimmung der Höhe der Dachkote festgelegt wird (vgl. Art. 52 Abs. 9 GBR). Dagegen wird für die ZöN auf die baupolizeilichen Masse der übrigen Bauzone verwiesen, in welchen die Gebäudehöhe mittels der traufseitigen Fassadenhöhe definiert wird. Der Verweis in Art.