der Dachkote um maximal 3 m spricht. Ebenso führen die Beschwerdeführenden zutreffend aus, dass Dachkote und traufseitige Fassadenhöhe nicht deckungsgleich sind (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2024, Ziff. D.1). Die Stadt Burgdorf vertritt jedoch die Ansicht, dass Art.43 Abs. 2 GBR i.V.m. Art. 52 Abs. 3 GBR auch die Erhöhung der traufseitigen Fassadenhöhe ermöglicht. Diese Haltung ist rechtlich vertretbar und damit im Rahmen der Gemeindeautonomie zu stützen. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt (Stellungnahme vom 23. Mai 2024, S. 3 f.) räumt Art.