Der Spielraum gemäss Art. 43 Abs. 2 GBR ist weiter – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Ziff. II.13.2) zutreffend ausführt – eine Ermächtigungsklausel, und nicht eine Ausnahme von den Bauvorschriften. Diese Regelung ist Teil der kommunalen Bauvorschriften. Art. 26 BauG gelangt daher nicht zur Anwendung. Dass der Beschwerdegegner im Gesuch von einer Ausnahme sprach, ändert daran nichts. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 14. November 2024 sind damit für die Nutzung des Spielraums nach Art. 43 Abs. 2 GBR weder «besondere Verhältnisse» gemäss Art.