52 GB auch die Planungspflicht mit sich bringt. Vielmehr handelt es bei der ZöN 1.1 – wie die Stadt dies richtig ausführt (Stellungnahme vom 21. Mai 2024, Rz. 7) – weiterhin um eine Regelbauzone und nicht um eine ZPP. Entsprechend löst die gestützt auf Art. 43 Abs. 2 GBR mögliche Anwendung des Spielraums analog demjenigen für Zonen mit Planungspflicht für die ZöN 1.1 keine Planungspflicht aus und ist Art. 93 BauG, welcher im Falle der Abweichung von der Grundordnung den Erlass einer ÜO verlangt, in dieser Konstellation nicht anwendbar.