52 Abs. 5 GBR bezieht sich auf das dort verlangte qualitätssichernde Verfahren (gemäss Kommentar in der rechten Spalte etwa Studienaufträge, Ideen- und Projektwettbewerbe sowie Gesamtleistungswettbewerbe nach SIA 142, usw.) und nicht etwa auf den Erlass einer ÜO. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 14. November 2024 muss daher der Verweis auf das Verfahren in Art. 43 Abs. 2 GBR sinnlogisch nicht so gedeutet werden, dass diese analoge Anwendung der Bestimmungen von Art. 52 GB auch die Planungspflicht mit sich bringt.