Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bedeutet dies nicht, dass für die ZöN 1.1 sämtliche Regeln der Zonen mit Planungspflicht zu beachten wären bzw. die ZöN 1.1 dadurch gewissermassen zu einer Zone mit Planungspflicht würde. Vielmehr bleibt es eine ZöN gemäss Art. 77 BauG, für welche grundsätzlich keine Pflicht zum Erlass einer ÜO besteht. Es wird entsprechend auch nur «in Analogie» auf die hier anwendbaren Bestimmungen zu den Zonen mit Planungspflicht verwiesen und die Forderung der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gemäss Art. 52 Abs. 5 GBR bezieht sich auf das dort verlangte qualitätssichernde Verfahren (gemäss Kommentar