Diesbezüglich kann sich der Beschwerdegegner jedoch – den Ansichten der Vorinstanz sowie der Stadt folgend – auf Art. 43 Abs. 2 GBR berufen. Nach dieser Bestimmung besteht bei der Projektierung von Neubauten in der betreffenden ZöN 1.1 ein Spielraum analog demjenigen für Zonen mit Planungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 3 GBR unter Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gemäss Art. 52 Abs. 5 GBR und Geltung der Grundsätze gemäss Art. 52 Abs. 6 GBR. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bedeutet dies nicht, dass für die ZöN 1.1 sämtliche Regeln der Zonen mit Planungspflicht zu beachten wären bzw. die ZöN 1.1 dadurch gewissermassen zu einer Zone mit Planungspflicht würde.