Damit müsste das Untergeschoss auf den beiden anderen Fassadenseiten das massgebende Terrain um insgesamt rund 2.40 m (etwas weniger) überragen, um das Mittel von 1.20 m insgesamt zu erreichen. Dies ist bei Weitem nicht der Fall, weshalb auch auf das Einholen einer genauen Berechnung durch den Beschwerdegegner verzichtet werden konnte. Es bleibt damit einzig bei einer Überschreitung der traufseitigen Fassadenhöhe gemäss Art. 42 Abs. 2 GBR.