c) Es ist unstrittig, dass der geplante Neubau die traufseitige Fassadenhöhe von 11.5 m gemäss Art. 42 Abs. 1 GBR um 1.7 m überschreitet. Entgegen den pauschalen, nicht näher begründeten Vorbringen der Beschwerdeführenden handelt es sich aber beim Untergeschoss nicht um ein Vollgeschoss im Sinne von Art. 38 Abs. 1 GBR. Nach dieser Bestimmung werden Untergeschosse zu Vollgeschossen, wenn die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel mehr als 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, lässt sich – entgegen der Ansicht der