chenden Erhöhung von der Grundordnung abgewichen werde. Ob die Festlegungen der Grundordnung eingehalten würden, könne nicht lediglich von der Disposition des Gemeinderats abhängen. Auch der Beschwerdegegner selber habe in seinem Gesuch von einer Ausnahme gesprochen. Es seien daher gestützt auf Art. 26 BauG besondere Verhältnisse erforderlich sowie eine Interessenabwägung. Nicht klar ergebe sich aus den Baugesuchsplänen im Übrigen, ob das unterste Geschoss noch als reines Untergeschoss oder bereits als Vollgeschoss zu gelten habe. Der Beschwerdegegner habe sich hierzu zu äussern und die Voraussetzungen eines nicht anrechenbaren Untergeschosses zu belegen.