Diese Bestimmung enthalte vielmehr spezialrechtliche Regelungen zur Dachkotenerhöhung. Die Zustimmung betreffe damit lediglich die Erhöhung der Dachkote, für die Überschreitung der zonenmässig zulässigen Fassadenhöhe traufseitig bleibe das Erfordernis der Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG. Dachkotenerhöhung und Überschreitung der Fassadenhöhe bräuchten nicht stets deckungsgleich zu sein. Selbst wenn jedoch das Erfordernis der Zustimmung zur Dachkotenerhöhung gleich auch die Berechtigung zur Überschreitung der traufseitigen Fassadenhöhe umfassen sollte und nicht die strengeren Voraussetzungen von Art. 26 BauG vorliegen müssten, ändere dies nichts daran, dass mit einer entspre-