Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die zulässige Fassadenhöhe von 11.5 überschritten werde. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 52 Abs. 3 GBR die Bauherrschaft mit der Zustimmung des Gemeinderats zur Erhöhung der Dachkote um bis zu 3 m zur Abwicklung ihres Gesuchs in Regelbaubeweise ohne ÜO ermächtige, überzeuge nicht. Abgesehen davon, dass ihnen das Beschlussdokument des Gemeinderats zur Ermächtigung der Erhöhung der Dachkote noch immer nicht vorliege, sei Art. 52 Abs. 3 GBR keine blosse Ermächtigungsnorm zur Fassadenhöhenüberschreitung. Diese Bestimmung enthalte vielmehr spezialrechtliche Regelungen zur Dachkotenerhöhung.