b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, da Art. 43 Abs. 2 GBR auf Art. 52 Abs. 5 GBR zu den Zonen mit Planungspflicht (ZPP) verweise und das Bauen in einer ZPP eine rechtskräftige Überbauungsordnung (ÜO) voraussetze (Art. 93 Abs. 1 BauG), bestehe auch in der vorliegenden ZöN 1.1 eine Planungspflicht. Auch wenn das Vorhaben unstrittig das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens sei, könne in einer ZPP (und demnach auch in der ZöN 1.1) gemäss Art. 93 Abs. 1 BauG nur dann auf eine ÜO verzichtet werden, wenn die Festlegungen der Grundordnung eingehalten würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die zulässige Fassadenhöhe von 11.5 überschritten werde.