Die Begrenzung der privaten, öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume muss klar definiert werden. f) Eine gute Erreichbarkeit ist zu gewährleisten. 6/27 BVD 110/2024/53 g) Wo nicht anders geregelt, ist ein Attikageschoss gemäss Art. 38 Abs. 6 BR zulässig.