«Für die Projektierung von Neubauten gilt ein Spielraum analog denjenigen für Zonen mit Planungspflicht ZPP gemäss Art. 52 Abs. 3 BR; es ist ein entsprechendes Verfahren gemäss Art. 52 Abs. 5 durchzuführen. Es gelten die Grundsätze von Art. 52 Abs. 6 BR.» Die erwähnten Bestimmungen im Zusammenhang mit den Zonen mit Planungspflicht in Art. 52 GBR lauten wie folgt: